59 20.7 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der lediglich versuchten Deliktsbegehung erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Schändung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 10 Monate.