Dass im Zeitpunkt des Übergriffs ihre beiden Töchter neben ihr im Bett schliefen und die Vorstellung, dass diese ebenfalls vom Beschuldigten hätten geschändet werden können, stellt eine zusätzliche psychische Belastung dar. Insgesamt rechtfertigt sich eine bloss geringfügige Strafminderung zufolge Versuchs und erscheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen.