Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Weil die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht weiss und nie wissen wird, was der Beschuldigte tatsächlich tat und konkret beabsichtigte, dürfte die psychische Beeinträchtigung kaum geringer sein als beim vollendeten Delikt. Wie die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung ausführte und aufgrund ihres Auftretens für die Kammer erkennbar war, leidet sie auch rund sieben Jahre nach dem Vorfall nach wie vor daran, in ihren eigenen vier Wänden und in komplett schutzlosem Zustand (Schlaf)