20.5 Zwischenfazit Die Kammer erachtet für das (hypothetisch) vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als verschuldensangemessen. 20.6 Strafminderung zufolge Versuchs Der Beschuldigte hat alles dafür getan, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Dass der Taterfolg ausblieb, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 erwachte, den Beschuldigten neben dem Bett registrierte und er sich dadurch zur Flucht gezwungen sah. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.