Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt (Ausgreifen des entblössten Intimbereichs mit der Hand bzw. den Händen) in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere, mögliche Handlungen noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. 20.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor). Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 20.5 Zwischenfazit