Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass dem mit dem Einschleichen in die Wohnung und das Schlafzimmer verbundenen Unrecht bereits mit dem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs Rechnung getragen wird (eingehend dazu E. IV.23 hiernach). Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt (Ausgreifen des entblössten Intimbereichs mit der Hand bzw. den Händen) in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere, mögliche Handlungen noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen.