in das Schlafzimmer seiner Nachbarin, wo neben der Nachbarin auch deren minderjährige Kinder im selben Bett schliefen. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass dem mit dem Einschleichen in die Wohnung und das Schlafzimmer verbundenen Unrecht bereits mit dem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs Rechnung getragen wird (eingehend dazu E. IV.23 hiernach).