58 vilklägerin 1 und in deren Schlafzimmer. Er stellte sich neben das Bett, entfernte die Bettdecke der Straf- und Zivilklägerin 1 und schob deren Unterhose zur Seite. Anders als ein Täter, der neben einer ihm bekannten Person nächtigt und sich dabei an dieser vergeht, nutzte der Beschuldigte nicht «bloss» eine sich ihm bietende Gelegenheit, sondern schlich sich hierfür bewusst in die Wohnung resp. in das Schlafzimmer seiner Nachbarin, wo neben der Nachbarin auch deren minderjährige Kinder im selben Bett schliefen.