20.3 Objektive Tatschwere Gemäss Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die schlafende Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich mit seiner Hand bzw. seinen Händen ausgreifen wollte. Eine solche Handlung verletzt das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung nicht unerheblich. Der Beschuldigte schlich nachts, während die Straf- und Zivilklägerin 1 zusammen mit ihren beiden Töchtern im selben Bett schlief, in die Wohnung der Straf- und Zi-