In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124). Folglich setzt die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für eine vollendete Schändung fest und reduziert diese anschliessend zufolge Versuchs. 20.2 Tatkomponenten