2019, N. 120). Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (MATHYS, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren.