20. Asperation für die versuchte Schändung (Ziff. I.1 AKS) 20.1 Rechtliche Vorbemerkung Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Tut es dies, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Taterfolgs ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 120).