Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen durch den erzwungenen Analverkehr, eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist mit Blick auf den engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den erzwungenen sexuellen Handlungen im Umfang von 1/3 zu asperieren, ausmachend 16 Monate.