57 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur egoistischen Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse sowie aus Dominanzstreben. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor). Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 19.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen durch den erzwungenen Analverkehr, eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als verschuldensangemessen.