Für das gewaltsame und skrupellose Vorgehen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen unter E. IV.18.1 hiervor verwiesen. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren) noch vergleichsweise leicht und erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten betreffend die qualifizierte Vergewaltigung als angemessen.