Die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Dauer des Beischlafs zwar als «kurz» und blieb körperlich unverletzt. Psychisch wirkt sich das Erlebte jedoch bis heute erheblich auf ihr Leben und ihren Alltag aus (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach). Insgesamt ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung als erheblich zu bezeichnen. Für das gewaltsame und skrupellose Vorgehen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen unter E. IV.18.1 hiervor verwiesen.