19. Asperation für die qualifizierte Vergewaltigung (Ziff. I.2 AKS) 19.1 Objektive Tatschwere Nach der erzwungenen oralen und analen Penetration drang der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in die Straf- und Zivilklägerin 2 ein. Der gewaltsam erzwungene Beischlaf erfolgte durch einen fremden Mann und ungeschützt. Die Straf- und Zivilklägerin 2 musste längere Zeit mit der Ungewissheit leben, sich allenfalls mit einer sexuell übertragbaren Krankheit angesteckt zu haben und/oder ungewollt schwanger geworden zu sein. Die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Dauer des Beischlafs zwar als «kurz» und blieb körperlich unverletzt.