56 Analverkehr ohne grössere Gegenwehr über sich ergehen, weshalb der Beschuldigte während des eigentlichen Akts kaum mehr Zwang anwenden musste. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren) noch vergleichsweise leicht und erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten betreffend den erzwungenen Analverkehr als angemessen. 18.2