Psychisch wirkt sich der Vorfall jedoch bis heute erheblich auf ihr Leben und ihren Alltag aus (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach). Insgesamt ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung als erheblich zu bezeichnen. Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen unter E. IV.17.1 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin 2 gegen ein Auto drückte, mit dem Kopf in Richtung des Autos.