18. Asperation für die qualifizierte sexuelle Nötigung betreffend den erzwungenen Analverkehr (Ziff. I.3 AKS) 18.1 Objektive Tatschwere Nach der erzwungenen Fellatio nötigte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 zum Analverkehr. Er penetrierte die ihm fremde Straf- und Zivilklägerin 2 ungeschützt mit seinem Penis. Die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Dauer des beischlafsähnlichen Akts zwar als «kurz» und blieb körperlich unverletzt. Psychisch wirkt sich der Vorfall jedoch bis heute erheblich auf ihr Leben und ihren Alltag aus (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach).