Gemäss dem Gutachter Dr. med. K.________ waren im Tatzeitpunkt die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt (pag. 1195). Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 17.3 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen durch die erzwungene Fellatio, eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten als dem Verschulden angemessen.