Zufolge Dr. med. K.________ manifestierte sich in der Tat ein deutliches Dominanzstreben (pag. 1189). Sowohl das direktvorsätzliche Handeln als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind tatbestandsimmanent und fallen damit neutral ins Gewicht. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Straf- und Zivilklägerin 2 zu keinen sexuellen Handlungen zu nötigen, sind nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachter Dr. med.