55 Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren) gerade noch leicht, dort jedoch im obersten Bereich. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei die egoistische Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zufolge Dr. med.