Zudem filmte er den Akt eigenmächtig mit der Kamera seines Mobiltelefons. Dadurch demütigte er die Straf- und Zivilklägerin 2 zusätzlich. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass dem mit dem zweiten Würgevorfall und den Videoaufnahmen verbundenen Unrecht bereits mit den Schuldsprüchen wegen Gefährdung des Lebens und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Rechnung getragen wird (eingehend dazu E. IV.21 und E. IV.22 hiernach). Insgesamt agierte der Beschuldigte brutal, niederträchtig und rücksichtslos.