Das Handeln des Beschuldigten muss als äusserst verwerflich bezeichnet werden. Er packte die Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse überraschend von hinten, würgte sie (Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff), hielt ihr den Mund mit der Hand zu und drohte ihr mit einem spitzen Gegenstand. Durch dieses skrupellose Vorgehen versetzte er die Straf- und Zivilklägerin 2 von Beginn weg bewusst in akute Todesangst, um sie zur Vornahme der Fellatio zu nötigen. Er setzte sich hemmungslos und zielgerichtet über ihren Willen hinweg, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.