Mit der erzwungenen beischlafsähnlichen Handlung verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damals erst 19-jährigen Straf- und Zivilklägerin 2 massiv. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ist auch heute noch, d.h. knapp vier Jahre nach dem Vorfall, erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und wird voraussichtlich ihr Leben lang mit den psychischen Folgen des ihr Widerfahrenen zu kämpfen haben (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach). Das Handeln des Beschuldigten muss als äusserst verwerflich bezeichnet werden.