O., N. 1 zu Art. 189 StGB). Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin 2, ihn oral zu befriedigen, wobei es sich beim Beschuldigten um eine für die Straf- und Zivilklägerin 2 fremde Person handelte. Die Fellatio dauerte mindestens eine Minute und erfolgte ungeschützt. Mit der erzwungenen beischlafsähnlichen Handlung verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damals erst 19-jährigen Straf- und Zivilklägerin 2 massiv.