17. Einsatzstrafe für die qualifizierte sexuelle Nötigung betreffend die erzwungene Fellatio (Ziff. I.3 AKS) 17.1 Objektive Tatschwere Als Sexualdelikt schützt Art. 189 aStGB das Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Grundmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung ist die Einvernehmlichkeit der betreffenden Handlungen. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BGE 148 IV 329 E. 4.1; MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 StGB).