Der Strafart der Geldstrafe kann vorliegend nur eine ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner mehrjährigen Haftstrafe resp. mangels Einkommens und Vermögens eine Geldstrafe nicht bezahlen können. Demnach sind für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz (pag. 1848 f.) von der qualifizierten sexuellen Nötigung betreffend die erzwungene Fellatio als schwerstes Delikt auszugehen.