Bezüglich die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Pornografie erachtet die Kammer aufgrund des engen sachlichen und (teilweise) zeitlichen Zusammenhangs zu den Sexualdelikten, der (teilweisen) Begehung während hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Straftaten sowie der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten ebenfalls eine Freiheitsstrafe für geboten. Der Strafart der Geldstrafe kann vorliegend nur eine ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden.