Hinsichtlich die Schuldsprüche wegen versuchter Schändung und Gefährdung des Lebens kommen mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bezüglich die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Pornografie erachtet die Kammer aufgrund des engen sachlichen und (teilweise) zeitlichen Zusammenhangs zu den Sexualdelikten, der (teilweisen) Begehung während hängigen Strafverfahrens betreffend