41 Abs. 1 aStGB). Für die Schuldsprüche wegen qualifizierter sexueller Nötigung und qualifizierter Vergewaltigung sind von Gesetzes wegen Freiheitsstrafen auszusprechen. Hinsichtlich die Schuldsprüche wegen versuchter Schändung und Gefährdung des Lebens kommen mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.