197 Abs. 5 aStGB erster Satz (sexuelle Handlungen mit Tieren und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft (Art. 197 Abs. 5 erster Satz i.V.m. Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).