129 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 aStGB). Hausfriedensbruch, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB zweiter Satz (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 186, Art. 179quater und Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz i.V.m. Art. 40 Abs. 1 aStGB). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB erster Satz (sexuelle Handlungen mit Tieren und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft (Art.