16. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Bei der qualifizierten sexuellen Nötigung und der qualifizierten Vergewaltigung beträgt der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Schändung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet, wobei bei einer versuchten Schändung eine Strafmilderung zu erfolgen hat (Art. 191 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 aStGB; eingehend dazu E. IV.20.1 hiernach). Gefährdung des Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert (Art. 129 i.V.m.