In Beachtung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO) und des Verschlechterungsverbots kann der Tatzeitraum jedoch nicht weiter gefasst werden, als von der Anklageschrift bzw. der Vorinstanz, weshalb dieser im Dispositiv mit «in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 10. März 2021 sowie am 28. März 2021» anzugeben ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist ferner im Dispositiv nicht festzuhalten, dass eine Mehrfachbegehung vorliegt. 53 IV. Strafzumessung