197 Abs. 5 StGB erfüllt. 14.3 Fazit Der Beschuldigte ist der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 aStGB, mehrfach begangen durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum, schuldig zu erklären. Hinsichtlich des im Dispositiv anzugebenden Tatzeitraums ist anzumerken, dass die Anklageschrift diesen mit «am 28.03.2021 und in der Zeit davor, namentlich vom 02.01.2021 bis zum 10.03.2021» umgrenzt (pag. 1485). Das ist insofern unvollständig, als sich die Erzeugnisse vom 2. Januar 2021 bis 28. März 2021 auf dem Notebook befanden, d.h. auch in der Zeit vom 11. bis 27. März 2021. In Beachtung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 i.V.m.