Der Beschuldigte wusste, dass die über WhatsApp und Telegramm erhaltenen Dateien automatisch auf seinem Mobiltelefon und die von ihm zwecks Eigenkonsums über die App «nkl.xnxx» und den Internetbrowser «Microsoft Edge» betrachteten Erzeugnisse im jeweiligen Cache gespeichert werden. Indem er diese gleichwohl nicht löschte, manifestierte er seinen Besitzeswillen im Sinne der unter E. III.14.1 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand des Herstellens und Besitzes von verbotener Pornografie zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt.