197 Abs. 5 aStGB zuzuordnen, weil sie entweder explizit und direkt sichtbar sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen oder die Genitalien von minderjährigen weiblichen Personen zum Inhalt haben. Der Beschuldigte wusste, dass die über WhatsApp und Telegramm erhaltenen Dateien automatisch auf seinem Mobiltelefon und die von ihm zwecks Eigenkonsums über die App «nkl.xnxx» und den Internetbrowser «Microsoft Edge» betrachteten Erzeugnisse im jeweiligen Cache gespeichert werden.