14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis (E. II.10.5 hiervor) hatte der Beschuldigte in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 28. März 2021 auf seinem Mobiltelefon und dem von ihm benutzten Notebook (abgespeichert in Caches) insgesamt fünf Videos und zwölf Fotos mit pornografischem Inhalt. Alle siebzehn Erzeugnisse sind der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB zuzuordnen, weil sie entweder explizit und direkt sichtbar sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen oder die Genitalien von minderjährigen weiblichen Personen zum Inhalt haben.