Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im Cache- Speicher unter den Tatbestand des Besitzes. Der Internetnutzer, der um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2). Gleiches gilt für per WhatsApp erhaltene verbotene pornografische Dateien.