197 StGB). Tatbestandsmässig sind in jedem Fall Bildaufnahmen, auf denen ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posiert (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2). Der Herstellung von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer kinderpornographisches Bildmaterial und pornographische Bilder mit Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspeichert (sog. «Downloading»; BGE 131 IV 16 E. 1.4). Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft.