Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1). Rein statische Nacktfotos von Kindern und Minderjährigen sind pornografisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22d zu Art. 197 StGB).