Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen demgegenüber sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellung objektiv betrachtet darauf ausgelegt ist, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1).