Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» umschreibt den virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, beispielsweise in Comics oder Computerspielen. Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen demgegenüber sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).