Nicht strafbar ist die Darstellung sexueller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tieres ohne dessen Einbezug (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2). Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» umschreibt den virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, beispielsweise in Comics oder Computerspielen.