197 Abs. 5 aStGB zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Geschlechtsteilen) einbezogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexueller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tieres ohne dessen Einbezug (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2).