Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1844 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, sind als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Geschlechtsteilen) einbezogen wird.