51 14. Vorwurf der Pornografie (Ziff. I.7 AKS) 14.1 Rechtliche Grundlagen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 aStGB begeht, wer pornografische Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren sowie tatsächliche oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum herstellt und/oder besitzt. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag.