13.5 Fazit Der Beschuldigte ist der qualifizierten Nötigung (mehrfach) nach Art. 189 Abs. 3 aStGB, der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB, der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 aStGB und der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB schuldig zu erklären.